Differenzbesteuerung beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung auf die Regelbesteuerung im E-Commerce möglich? Ein Irrglaube…

Das Problem ist für viele Unternehmer beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung: Was passiert mit der bereits gekauften Ware? Muss ich hier den Umsatz voll versteuern obwohl ich keinen Vorsteuerabzug hatte?

Eine Möglichkeit wäre ggf. die Vorsteuerkorrektur gem. §15a UStG. Die Ware sind „Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet werden“. Damit ist grundsätzlich eine Berichtigung der Vorsteuer in dem Jahr, in dem man kein Kleinunternehmer mehr ist, möglich (§15a Abs. 2 UStG).

Aber: Gem. §44 UStDV entfällt diese Möglichkeit, sofern die Vorsteuer auf die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgutes (also pro Wareneinheit) 1.000 Euro nicht übersteigen.

Somit ist eine Vorsteuerkorrektur hier nicht möglich, bzw. entfällt aufgrund des Größenmerkmals.

Differenzbesteuerung:
Die Differenzbesteuerung kann in Anspruch genommen werden (§25a UStG), wenn

1 Es sich um ein beweglichen körperlichen Gegenstand handelt (§25a Abs. 1)

2 Der Unternehmer ein Wiederverkäufer ist und (§25a Abs. 1 Nr. 1)

3 Diese Gegenstand an den Wiederverkäufer in das Gemeinschaftsgebiet geliefert wurde (§25a Abs. 1 Nr. 2 S. 1)

4 Für diese Lieferung wurde die Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach §19 Abs. 1 nicht erhoben (§25a Abs. 1 Nr. 2 S.2 a UStG) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen (§25a Abs. 1 Nr. 2 S.2 b UStG)

Und an Punkt 4 scheitert es in diesem Falle. Die Umsatzsteuer wurde geschuldet, nämlich in Form von Vorsteuer oder Einfuhrumsatzsteuer, und die Differenzbesteuerung wird in der Regel vom Lieferanten nicht angewendet. Somit findet auch diese Vorschrift leider keine Anwendung.

Die Folge hieraus ist, dass mit dem Wechsel zur Regelbesteuerung keine Korrektur oder ähnliches der bisher eingekauften Ware erfolgen kann. Anders ist es bei Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, sofern die ursprüngliche Vorsteuer über 1.000 Euro betragen hat.