Arbeitnehmern werden immer häufiger (Elektro-)Fahrräder von ihrem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt.

Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist die verkehrsrechtliche Definition entscheidend. Als Fahrräder gelten:

  • Fahrräder ohne Motor
  • Pedelecs mit Pedalunterstützung durch Elektromotor bis zu 25 km/h
  • E-Bikes mit Motorunterstützung bis 6 km/h (unabhängig von der Trittleistung)

Für Fahrräder gilt keine Kennzeichen- und Versicherungspflicht

Liegt eine echte Barlohnumwandlung vor, gilt für die Ermittlung der privaten Nutzung eines Dienstfahrrads die sog. 1%-Regel.

Als Durchschnittswert der privaten Nutzung des Fahrrades wurde 1 %

  • der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers
  • im Zeitpunkt der Inbetriebnahme
  • einschließlich der Umsatzsteuer
  • pro Monat

festgelegt. Die unverbindliche Preisempfehlung ist auf volle Hundert Euro abzurunden.

Anders als bei Dienstwagen, sind die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit nicht zu versteuern.

Sonderregelung 2019 bis 2021:

Für (Elektro-) Fahrräder, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 überlassen werden, ist nur die Hälfte der o. g. unverbindlichen Preisempfehlung anzusetzen. Für Fahrräder, die bereits vor dem 01.01.2019 erstmals überlassen wurden, gilt weiterhin die bisherige Regelung mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils in Höhe von 1% der unverbindlichen Preisempfehlung.

Ab 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen (Elektro-)Fahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer steuer- und beitragsfrei gestellt.

Bei Fragen sprechen Sie uns gerne direkt an.